BGH Urteil: Der Wasserschaden durch eine undichte Silikonfuge im Bad muss nicht von der Leitungswasserversicherung bezahlt werden
BGH Urteil: Der Wasserschaden durch eine undichte Silikonfuge im Bad muss nicht von der Leitungswasserversicherung bezahlt werden. Undichte Silikonfugen an der Dusche und im Wannenbereich führen immer wieder zu
kostspieligen Gebäudeschäden, weil über lange Zeit die dadurch entstehenden Nässeschäden an umliegenden Wänden und Fußböden nicht entdeckt werden. Jahrzehntelang war die Rechtsprechung bei Nässeschäden durch poröse Fugenabdichtung im Bad uneinheitlich. Ob der Wasseraustritt durch undichte Silikonfugen als Leitungswasserschaden behandelt wurde, oder nicht, wurde von den Gerichten und den Schadenregulierern der Versicherer differenziert beurteilt. Nur zu der Behebung der Schadenursache, der Neuverfugung einer undichten Silikonfuge, handelten die Versicherer mehrheitlich mit Kostenablehnung. Die entstandenen Folgeschäden, wie die Reparaturkosten
für das Trocknen der Wände oder den erforderliche Neuanstrich der Wände wurden meistens ersetzt. Nun sorgt das Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 20.10.2021, (Az. IV ZR 236/20) für Klarheit. Der Kläger, Miteigentümer eines Wohnhauses unterhält mit weiteren Miteigentümern eine Wohngebäudeversicherung bei dem beklagten Versicherer. Die Leitungswasser versicherung nach VGB 2008 umfasst: „die Entschädigung bei Bruchschäden innerhalb … und außerhalb des Gebäudes … sowie Nässeschäden. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warm oder Dampfheizung, aus Klima --, Wärmepumpen oder Solarheizungs anlagen, aus Wasserlösch und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein …“
Aufgrund der Undichtigkeit einer Silikonfuge im Duschbereich einer Wohnung entstand ein Schaden von 17.575,70 EURO. In der Berufungsinstanz wurden dem Versicherten 4.635,60 EURO Kostenersatz aus einem versicherten Ereignis, dem Nässeschaden, zugesprochen. Der Versicherer legte hiergegen erfolgreich Revision beim BGH ein. Von einem versicherten Bruchschaden könne bei einer undichten Fuge nicht auszugehen sein, sodass nur der
Nässeschaden zu prüfen sei.Der versicherte Nässeschaden setzt die Beschädigung durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser voraus. Nach der Klausel des Versicherungsvertrages muss das Leitungswasser aus Rohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser oder Dampfheizung … ausgetreten sein. Der BGH stellt fest, dass bei einer undichten Fuge Wasser nicht aus Rohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen ausgetreten ist. Weiterhin stellt der BGH klar, eine undichte Fuge weist keine Verbindung mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung auf. Das Leistungsversprechen der hier vereinbarten Leitungswasserversicherung bezieht sich demnach nur auf Schäden durch austretendes Leitungswasser aus konkreten, abschließend aufgezählten Quellen, nicht aber auf undichte Silikonfugen. (BGH Urteil vom 20. Oktober 2021 IV ZR 236/20)