Dezemberabschlag für Gas und Wärme: Informationsblatt für Mieterinnen und Mieter
Gas- und Wärmekunden erhalten angesichts der gestiegenen Energiepreise eine Soforthilfe im Dezember 2022. Das Wirtschaftsministerium stellt Informationen zur Umsetzung der Hilfe bereit. Auch das Informationsblatt, ist u jetzt verfügbar.
Der Bund übernimmt die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme. Damit sollen Gas- und Fernwärmekunden entlastet werden, um den Zeitraum bis zur geplanten Gaspreisbremse zu überbrücken.
Im Dezember entfällt die Pflicht, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten. Wie das in der Praxis konkret funktioniert, hängt von der Konstellation im Einzelfall ab. So kommt es darauf an, ob der Vermieter Kunde des Gas- oder Wärmelieferanten ist oder die Mieter Gas selbst vom Versorger beziehen. Zudem macht es einen Unterschied, ob die Betriebskostenvorauszahlungen angesichts der steigenden Kosten bereits erhöht wurden oder nicht. Auch der Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses kann eine Rolle spielen.
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) stellt auf seiner Internetseite ein interaktives Tool bereit, das die unterschiedlichen Fälle abbildet: Zum Online-Tool des BMWK zur Dezember-Soforthilfe
Auch Wohnungseigentümergemeinschaften, die Gas oder Fernwärme beziehen, können die Entlastung in Anspruch nehmen. Sie müssen diese im Zuge der Jahresabrechnung 2022 an die Wohnungseigentümer weitergeben.
Gas- und Wärmepreis: Höhe der Entlastung
Der Wegfall der Abschlagszahlung für Dezember ist bei Gaskunden nur der erste Schritt der Entlastung. Deren endgültige Höhe wird in der Betriebskostenabrechnung beziehungsweise Jahresabrechnung ermittelt. Der Entlastungsbetrag für Gas berechnet sich aus dem Arbeitspreis (Stand 1.12.2022) multipliziert mit einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat.
Der Entlastungsbetrag für Fernwärme beträgt 120 Prozent des Betrages der im September 2022 an das Versorgungsunternehmen geleisteten monatlichen Abschlagszahlung. In dieser Höhe müssen Wärmeversorgungsunternehmen ihre Kundschaft für deren Dezember-Zahlungen finanziell entschädigen – entweder durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung oder durch eine direkte Zahlung an Kundinnen und Kunden. Auch eine Kombination aus beiden Elementen ist möglich. Aufgrund anderer Vertragsstrukturen als bei der Versorgung mit Erdgas bleibt es im Bereich Wärme bei der pauschalen Zahlung in der genannten Höhe.